Baum und Strauchschnitt darf ausnahmsweise vom 1. bis 31. März verbrannt werden

Trockene und unbelastete pflanzliche Abfälle dürfen in der Stadt Eisenach von Donnerstag, 1. März bis Samstag, 31. März ausnahmsweise verbrannt werden.
Das gilt jedoch nur für Grundstücke im Außenbereich – also außerhalb der zusammenhängenden Bebauung -, und nur für solche, die nicht an die reguläre Grünschnittabfuhr angeschlossen sind.
Wer Pflanzenabfälle verbrennen will, sollte verschiedenes beachten. Sie ist das Verbrennen an Sonn- und Feiertagen verboten. Es darf keine Gefahr oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden des Feuers dürfen keine Brandbeschleuniger und insbesondere keine Abfälle, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Es müssen Mindestabstände eingehalten werden, zum Beispiel 50 Meter zu öffentlichen Straßen, 100 Meter zu Brennstofflagern, 20 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, 100 Meter zum Wald (Waldbrandwarnstufe beachten) und fünf Meter zur Grundstücksgrenze.
Die Verbrennungsstellen sind mit einem Schutzstreifen (z.B. Steine) zu umgeben und am Ende ausreichend zu löschen. Während des Verbrennens sind Löschmittel wie Wasser und Spaten vorzuhalten. Die Verbrennungsstellen sind durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen
Auf die detaillierten Regelungen in der Allgemeinverfügung der Stadt Eisenach über das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt wird verwiesen. Sie sind nachzulesen unter www.eisenach.de im Bereich Aktuelles unter Bekanntmachung .
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter des Umweltamtes (Tel. 03691/670-629) zur Verfügung.

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